Newsletter 12/2020

Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 12 des Newsletters der SGK Niedersachsen

(veröffentlicht 22.12.2020):

Inhalt Newsletter 12/2020:

  1. Landtag verabschiedet Nds. Klimagesetz und ändert die Nds. Verfassung
  2. Landtag ändert das nds. Kommunalwahlgesetz und schafft neue Regelungen für das Aufstellungsverfahren von Kandidat*innen zur Kommunalwahl  in Corona-Zeiten

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1. Landtag verabschiedet Nds. Klimagesetz und ändert die Nds. Verfassung

Der NSGB berichtet:

Der Nds. Landtag hat weitreichende Entscheidungen zu Gunsten des Klimaschutzes getroffen. Wesentliche Eckpfeiler des eher programmatisch anmutenden Gesetzes sind die weitestgehende Klimaneutralität im Jahr 2050 sowie die vollständige Versorgung mit erneuerbaren Energien im Jahr 2040. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Nds. Landesregierung ein Klimaschutzmaßnahmenpaket beschlossen, welches einen Umfang von rund einer Milliarde Euro hat. Mit 46 Maßnahmenpaketen sollen Investitionen in allen klimarelevanten Sektoren ausgelöst werden, die geeignet sind, die vorgegebene Zielerreichung zu unterstützen und zu flankieren. Einige dieser Maßnahmen mit kommunalem Bezug sind bereits durch Förderrichtlinien umgesetzt worden.

Ein für die Kommunen maßgeblicher Gesetzesbestandteil ist die neu eingeführte Veröffentlichungspflicht für Energieberichte gem. § 7 NKlimaG, die erstmalig für das Jahr 2022 greift und bis spätestens zum 31.12.2023 realisiert sein muss. Trotz der von uns im Rahmen der Landtagsanhörung angemahnten Konnexität ist für diese neue Aufgabe kein Kostenausgleich vorgesehen. Die Mindestinhalte der zu erstellenden Energieberichte sind in § 7 Abs. 2 NKlimaG beschrieben und sind den Anforderungen an die Energieberichterstattung des Landes angepasst worden. So muss der Energiebericht folgende Mindestangaben beinhalten:

1. Die je Kalenderjahr bei der Kommune anfallenden Kosten für Strom- und Heizenergie, den diesen Kosten zugrunde liegenden Verbräuche und die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid sowie

2. die Verbräuche je Kalenderjahr an Strom- und witterungsbedingt bereinigter Heizenergie derjenigen von der Kommune genutzten Gebäude, für die bei der Kommune Energiekosten anfallen und für die aufgrund von separaten Abnahmestellen Einzeldaten vorhanden sind, jeweils bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22 des Gebäudeenergiegesetzes.

Die Verfassungsänderung und das Nds. Klimagesetz sind im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45/2020 vom 15.12.2020 S. 464 veröffentlicht worden.

2. Landtag ändert das nds. Kommunalwahlgesetz und schafft neue Regelungen für das Aufstellungsverfahren von Kandidat*innen zur Kommunalwahl  in Corona-Zeiten

Um die Probleme der kommunalen Praxis mit den gesetzlich vorgesehenen Aufstellungsversammlungen von Kandidat*innen zur Kommunalwahl in Zeiten der Corona-Pandemie (Präsenzveranstaltungen) möglicherweise zu lösen, hat der Landtag folgende Änderung des Kommunalwahlgesetzes (NKWG) beschlossen:

         Dem § 53 (NKWG) wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen im Jahr 2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu einem Zeitpunkt, der näher als acht Monate vor dem von der Landesregierung bestimmten Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen liegt, ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien und Wählergruppen von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages.

Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien und Wählergruppen für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

  1. um die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,
  2. um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
  3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen

Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,

  1. um die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.“

Es bleibt abzuwarten, ob von der Verordnungs-Ermächtigung Gebrauch gemacht wird (ab acht Monate vor dem 12.9.2021).

Wir gehen davon aus, dass die Umsetzung in Kürze noch näher erläutert wird.

Frohe Weihnachten und guten Rutsch!

Die newsletter-Redaktion
SGK Landesverband Niedersachsen
Dr. Manfred Pühl
manfred.puehl@nullspd.de