Newsletter 10/2020

Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 10 des Newsletters der SGK Niedersachsen

(veröffentlicht 20.10.2020):

Inhalt Newsletter 10/2020:

  1. SGK-Landesdelegiertenversammlung am 30.1.2021 in Wolfenbüttel – Delegierte benennen!
  2. Landesregierung legt Kommunalwahltermin auf den 12. September 2021 fest
  3. Bedarfszuweisungen 2020
  4. Weihnachtsmärkte 2020
  5. Aktueller Stand Corona-Förderungen

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1. SGK-Landesdelegiertenversammlung am 30.1.2021 in Wolfenbüttel – Delegierte benennen!

Die Delegierten werden nach einem vorgegebenen Schlüssel von den Kreisverbänden und Unterbezirken benannt.

Es gelten die Einladungen an die Delegierten zur ausgefallenen Landesdelegiertenkonferenz vom 21.3.2020 fort. Es werden allerdings neue Einladungen versandt.

Kreisverbände und Unterbezirke, die zum 21.3.2020 keine Delegierten gemeldet hatten oder das Kontingent nicht ausgeschöpft hatten, werden um erneute Prüfung und Beschlussfassung gebeten.

2. Landesregierung legt Kommunalwahltermin auf den 12. September 2021 fest

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Termin für die Kommunalwahlen im kommenden Jahr 2021 offiziell festgelegt.

Am Sonntag, 12. September 2021, finden in Niedersachsen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr die allgemeinen Neuwahlen der Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte sowie der Kreistage und der Regionsversammlung statt. Gleichzeitig werden auch die Stadtbezirksräte und die Ortsräte neu gewählt.

Ebenfalls für den 12. September 2021 sind auch die allgemeinen Direktwahlen in den Kommunen terminiert, in denen die Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (HVB), also beispielsweise der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, im Oktober 2021 endet. Die HVB werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Dieser Zeitraum entspricht auch der Wahlperiode der Gewählten in den kommunalen Vertretungen.

3. Bedarfszuweisungen 2020

Insgesamt 25 besonders finanzschwache und überdurchschnittlich hoch verschuldetet Kommunen in Niedersachsen werden Unterstützung im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs über die Gewährung von Bedarfszuweisungen erhalten. Für diese Kommunen sind im laufenden Antragsverfahren Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage in Höhe von insgesamt 60,71 Mio. Euro vorgesehen.

In diesem Jahr werden überwiegend Kommunen, die auch bereits in den vergangenen Jahren berücksichtigt wurden, Bedarfszuweisungen erhalten. Insgesamt hatten 54 Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise im Jahr 2020 Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage beantragt. Die Zahl der Antragsteller ist damit im Vergleich zum Vorjahr in etwa konstant. Das Gesamtfehlbetragsvolumen aller Antragsteller beläuft sich auf rund 1,673 Mrd. Euro.

Bedarfszuweisungen sind gesonderte Finanzmittel innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs, die das MI auf Antrag an besonders finanzschwachen Kommunen gewährt, um so ihre Finanzkraft zu stärken. Es handelt sich bei den davon profitierenden Gebietskörperschaften im Wesentlichen um Kommunen, deren eigene Steuereinnahmekraft nicht annähernd ausreicht, um die erforderlichen Mittel zur Deckung der notwenigen Ausgaben zu erwirtschaften. Bedarfszuweisungen bekommen ausschließlich Kommunen, die die eigene Konsolidierungsbereitschaft in überzeugender Weise unter Beweis gestellt haben.

Die Kommunen erhalten die Zuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen in den kommunalen Haushalten, um die Kassenliquidität zu stärken und aufgelaufene Fehlbeträge zurückzuführen. Ein Anteil von rund 6,6 v.H. der jeweiligen Bedarfszuweisung kann zudem zur Kofinanzierung von EU-geförderten Projekten und Maßnahmen eingesetzt werden.

4. Weihnachtsmärkte 2020

Zur Planung und Durchführung von Weihnachtsmärkte haben das Niedersächsische Sozial- und Wirtschaftsministerium, die Schaustellerverbände sowie die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände folgende Punkte vereinbart:

  1. Es besteht ein breiter Grundkonsens darüber, dass Weihnachtsmärkte stattfinden können, solange es auch aufgrund der Infektionszahlen verantwortbar ist.
  2. Weihnachtsmärkte sollen sich am Format der letzten Jahre orientieren. Dafür wird die Niedersächsische Corona-Verordnung einen entsprechenden Rahmen schaffen.
  3. Die Kommunen entscheiden vor Ort in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden, wie die Vorgaben jeweils umgesetzt werden können.
  4. Konsens bestand auch darin, dass eine Umzäunung des Weihnachtsmarktes nicht generell verpflichtend vorgeschrieben werden soll. Der Alkoholkonsum soll spätestens ab 22:00 Uhr eingeschränkt werden.
  5. In einer Arbeitsgruppe wird nun ein Rahmenhygienekonzept bis Mitte Oktober 2020 auf der Grundlage bereits bestehender Konzepte und Erkenntnisse erarbeitet.

Anmerkung:

Die Vereinbarung schließt nicht aus, dass Kommunen aus der örtlichen Pandemielage heraus Weihnachtsmärkte untersagen.

5. Aktueller Stand Corona-Förderungen

Übersicht der NBank als pdf-Dokument zum Download