Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr.8 des Newsletters der SGK Niedersachsen
(veröffentlicht 8.7.2020):
Inhalt Newsletter 08/2020:
- Gutes Signal für die Kommunalpolitik: Mehr Schutz vor Hass und Hetze
- Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der Länder
- Kommunales Hilfsprogramm für Niedersachsen über insges. 1,1 Mrd. Euro
- Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
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1. Gutes Signal für die Kommunalpolitik: Mehr Schutz vor Hass und Hetze
Der Deutsche Bundestag hat entscheidende Weichen für den Schutz von Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern vor Hasskriminalität gestellt.
Das Gesetz enthält Änderungen des Strafgesetzbuches, des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und des Bundesmeldegesetzes. Vor allem die Neuregelungen des § 188 StGB sollen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker besser schützen. Sie stehen nun explizit unter dessen Schutz vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung. Beleidigungen gegen Kommunalpolitiker können nun mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe anstatt wie bisher mit maximal einem Jahr geahndet werden.
Strafbare Postings in Sozialen Netzwerken müssen in schweren Fällen vom Anbieter nun auch an das Bundeskriminalamt weitergeleitet werden, um eine strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen. Um eine schnelle Identifizierung des Täters zu gewährleisten sind die Anbieter zudem verpflichtet, dem BKA die letzte IP-Adresse und Port-Nummer des Nutzerprofils zur Verfügung zu stellen. Änderungen im § 51 Bundesmeldegesetz soll es Betroffenen von Bedrohung, Beleidigung und unbefugten Nachstellungen erleichtern, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen.
Auch der SPD Parteivorstand hat sich intensiv mit der Problemlage beschäftigt. Nach dem Anschlag auf das Wahlkreisbüro von Karamba Diaby in Halle hat SPD Generalsekretär Lars Klingbeil zu einem runden Tisch „Gewalt und Drohungen gegen Politikerinnen und Politiker“ eingeladen an dem auch zahlreiche betroffene Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker teilgenommen haben. Im Nachgang zu diesem Treffen ist ein Leitfaden zum Umgang mit Bedrohung und Gewalt entstanden den Ihr unter folgendem Link herunterladen könnt:
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Servicedokumente/Leitfaden_Bedrohung_Gewalt.pdf?utm_campaign=Argumente_Newsletter&utm_source=nl&utm_medium=nl
Die Bundes-SGK unterstützt diese Initiative und plant nach der Sommerpause ein Vernetzungstreffen zum Thema.
Niedersachsen:
Am 1. Juli 2020 nimmt bei der Staatsanwaltschaft Göttingen eine neue „Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet“ ihre Arbeit auf.
Die Zentralstelle wird künftig Ermittlungs- und Strafverfahren bearbeiten, in denen es um be-deutsame Hasskriminalität im Internet geht. Das können zum Beispiel Beleidigungen sein, die sich gegen eine Person wegen ihrer Nationalität, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit richtet. Dabei hat die Zentralstelle insbesondere die Verfahren im Blick, in denen Amts- und Mandatsträger von Hasskriminalität betroffen sind oder die in Quantität und Qualität aus der Masse herausstechen. Die Strafverfolger in Göttingen sind dabei auch Ansprechpartner für eine entsprechende Zentralstelle beim Landeskriminalamt Niedersachsen.
2. Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der Länder
Das Bundeskabinett die von Olaf Scholz eingebrachten Referentenentwürfe für ein Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder sowie einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h), um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bundeshilfen zu schaffen, beschlossen. Die hierzu erforderlichen parlamentarischen Beratungen und Beschlussfassungen in Bundestag und Bundesrat sollen im September 2020 abgeschlossen werden.
Zur Stärkung ihrer durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage gewährt der Bund allen Gemeinden für die im Jahr 2020 zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land einen pauschalen Ausgleich auf Basis von Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro, in dem Betrag werden modellhaft die Auswirkungen der Gewerbesteuermindereinnahmen auf den Länderfinanzausgleich berücksichtigt.
Zudem regelt der Gesetzentwurf, dass sich der Bund dauerhaft um weitere 25 Prozent an den Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung für Arbeitssuchende beteiligt.
Die mehrheitlich von den neuen Ländern finanzierten Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR sollen künftig hälftig vom Bund finanziert werden, so dass die neuen Länder an dieser Stelle fiskalisch entlastet werden. Diese Mittel in Höhe von rund 340 Millionen Euro jährlich ab 2021 sollen entsprechend der Begründung des Gesetzestextes als finanzieller Spielraum zur Stärkung kommunaler Investitionen genutzt werden.
3. Kommunales Hilfsprogramm für Niedersachsen über insges. 1,1 Mrd. Euro
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich mit der Landesregierung über ein kommunales Hilfsprogramm für Niedersachsen verständigt.
Das Programm umfasst für das Land Niedersachsen insgesamt ein Volumen von 1,1 Mrd. Euro. Davon werden etwa 757 Mio. Euro vom Land dauerhaft übernommen, 350 Mio. Euro werden vom Land als Vorauszahlung gewährt und sind von den Kommunen mittelfristig zu erstatten.
Im einzelnen:
1. Ausgleich der Gewerbesteuerausfälle
2. Stützung des kommunalen Finanzausgleichs
3. Erstattung allgemeiner Einnahmeausfälle des kreisangehörigen Raums
4. EDV-Administration in Schulen
5. Investitionen in Kindertagesstätten
6. Dauerhafte Übernahme von bis zu 75 % der Kosten der Unterkunft (KdU)
7. Weitere finanzielle Unterstützung der Kommunen
Wir verweisen auf die anliegende Information.
4. Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren zur sonntäglichen Ladenöffnung Stellung genommen (BVerwG 8 CN 1.19 vom 20. Juni 2020 und 8 CN 3.19 vom 20. Juni 2020). Regelungen, mit denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlaubt wird, müssen das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes wahren.
Das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes
verlange, dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel
erheben müsse. Ausnahmen dürfe er nur aus zureichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen, so das BVerwG.
Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für sonntägliche Ladenöffnungen sehr streng auszulegen sind und Städte und Gemeinden vor einen immer größeren Begründungsaufwand stellen.
Auf der Grundlage der jeweiligen Ladenöffnungsgesetze der Länder muss der besondere Ausnahmecharakter der jeweiligen örtlichen Veranstaltung klar aufgezeigt werden, ggf. unter Darlegung zu erwartender Besucherströme. Im Ergebnis wird die kommunale Entscheidungsfreiheit in diesem Bereich immer weiter eingeschränkt.
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Folgewirkungen gilt es für Städte und Handel, die Attraktivität unserer Innenstädte zu erhalten und wieder zu verbessern.
Es bedarf einer Aufwertung der Stadtzentren, wozu auch örtliche Feste, Märkte und weitere Veranstaltungen unter Einschluss des örtlichen Einzelhandels – auch an Sonn- und Feiertagen – gehören. Länder, Kommunen und Handel müssen daher gemeinsam nach Lösungen suchen, wie die Ladenöffnungszeiten weiter flexibilisiert werden können. Ziel muss es sein, dass Städte und Gemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Handel die Freiheit erhalten, eigenständig die gesetzlich festgelegte Anzahl verkaufsoffener Sonntage terminlich festzulegen. Die Länder sind gefordert, hier praktikable und vor allem rechtssichere Regelungen zu schaffen.