SGK-Newsletter vom 03.05.2023

Herzlich willkommen zum Newsletter der SGK Niedersachsen
(veröffentlicht 3.5.2023):

 

Inhalt Newsletter

1. Förderprogramm DigitalPakt  für bessere Ausstattung der Schulen verlängert bis 30.6.2023/ neues Windhundverfahren

 

2. Umweltminister und Landkreise erzielen Kompromiss für Ausweisung von Flächen für Windenergie

 

3. Verwendung der Landesmittel für Lebensmittel- und Energiepreissteigerungen im Schul- und Kita-Bereich

 

4. Oberbürgermeister beklagen dramatischen Fachkräftemangel in den Kitas und fordern längerfristige Anpassung der Standards

 

5. Änderung der Zuwanderungspolitik gefordert

 

6. Mitgliederversammlungen von Vereinen können künftig hybrid stattfinden

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1. Förderprogramm DigitalPakt  für bessere Ausstattung der Schulen verlängert bis 30.6.2023/neues Windhundverfahren

Der Abfluss der noch im Förderprogramm DigitalPakt Schule befindlichen Gelder soll beschleunigt werden. Hierfür wird das Antragsverfahren ab dem 01.07.2023 geändert. Ab diesem Datum verfällt das für jeden Schulträger festgelegte Budget und es wird auf das „Windhundverfahren“ umgestellt. Damit alle Schulträger noch die Chance haben, ihre Mittel abzuschöpfen, wird vor der Umstellung auf das Windhundverfahren die Antragsfrist für den DigitalPakt Schule nach dem bisherigen Verfahren bis zum 30.06.2023 verlängert.

Für Niedersachsen stehen den Schulen insgesamt rund 465 Millionen Euro aus dem DigitalPakt Schule zur Verfügung. Davon wurden den Schulträgern nach aktuellem Stand rund 297 Millionen Euro bewilligt. Dies entspricht einer Quote von rund 64%. Zirka 168 Millionen Euro Fördermittel sind noch verfügbar.

Beim DigitalPakt Schule handelt es sich in erster Linie um ein Infrastruktur-Förderprogramm. Es geht vor allem um die digitale Ausstattung der Schulen.

 

2. Umweltminister und Landkreise erzielen Kompromiss für Ausweisung von Flächen für Windenergie

Die Landesregierung und die niedersächsischen Landkreise haben sich auf ein wichtiges Detail bei der Umsetzung des Ausbaus der Windenergie in Niedersachsen verständigt: Kein Landkreis soll mehr als vier Prozent seiner Kreisfläche für Windenergiestandorte ausweisen müssen.

Es wird an dem Ziel festgehalten, bis Ende 2026 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen. Um noch mehr Akzeptanz auch in den Landkreisen zu haben, die nach der Potenzialstudie besonders viele Flächen ausweisen müssen, sei eine Kappungsgrenze von vier Prozent der Kreisfläche geplant. Im Gegenzug müssten dann alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte ein wenig mehr Flächen zur Verfügung stellen.

Das Windenergie-an-Land-Gesetz des Landes soll geändert werden.

 

3. Verwendung der Landesmittel für Lebensmittel- und Energiepreissteigerungen im Schul- und Kita-Bereich

Mit dem ersten Nachtragshaushalt vom Ende letzten Jahres wurden den kommunalen Gebietskörperschaften insgesamt 178 Mio. Euro als Ausgleich von Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen gewährt.

Es ist nunmehr eine Diskussion eröffnet worden, die entsprechenden Mittel würden bei den Eltern nicht ankommen.

Die kommunalen Spitzenverbände teilen dazu mit: die aktuelle Diskussion verkennt völlig, dass die Preissteigerungen sowohl für Energie als auch für Lebensmittel von den kommunalen Gebietskörperschaften in voller Höhe getragen werden müssen. Die Einmalzahlung des Landes (131 Mio. Euro für Schulen und 47 Mio. Euro für Kindertagesstätten) ist zwar angesichts der erheblichen Kostensteigerungen zu begrüßen. Gleichwohl sind die gestiegenen Preise von den kommunalen Gebietskörperschaften dauerhaft zu tragen, sowohl im Bereich der Kindertagesstätten als auch der Schulen jeweils über 2 Mrd. Euro jährlich aus eigenen Haushaltsmitteln.

Die kommunalen Spitzenverbände werden das Problem durch eine Abfrage auf kommunaler Ebene versuchen näher zu verifizieren.

 

4. Oberbürgermeister beklagen dramatischen Fachkräftemangel in den Kitas und fordern längerfristige Anpassung der Standards

Die Probleme durch den Fachkräftemangel in den Kindertagesstätten seien hinlänglich bekannt und hätten  mittlerweile fast jede Kommune in Niedersachsen erreicht. Vielfach kämen Betreuungsgruppen nicht zustande oder es müssten Kernzeiten dramatisch reduziert werden. Gefordert wird daher eine längerfristige Anpassung und Flexibilisierung der Standards in den Kindertagesstätten, bis dieses Fachkräfteproblem gelöst ist.

Das Land wird aufgefordert, Veränderungen vorzunehmen:

  • Anpassung der personelle Mindestausstattung in den Gruppen
  • reduzierte Anforderungen an das Personal in den Randzeitgruppen sowie in Gruppen, in denen nicht mehr als zehn Kinder betreut werden
  • eine zumindest befristete Flexibilisierung der Gruppenstärken im Kindergarten sowie die Zulassung von größeren Kindertagesstätten mit bis zu sieben Gruppen.

 

5. Änderungen der Zuwanderungspolitik gefordert

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen fordern einen Kurswechsel in der Zuwanderungspolitik des Bundes und der Länder und bieten der Landesregierung eine enge, gemeinsame Zusammenarbeit an.

Es werde eine gerechte Steuerung und Verteilung der Flüchtlinge und Vertriebenen in Europa, ein besserer Schutz der EU-Außengrenzen vor illegaler Zuwanderung und eine Forcierung der Rückführung ausreisepflichtiger Personen gebraucht.

Die bislang vorgesehenen Bundesmittel seien keineswegs ausreichend: es werde eine vollständige und verlässliche Finanzierung der kommunalen Lasten der Zuwanderungspolitik von Bund und Land gebraucht.

Es bedürfe effektiver Konzepte und Finanzmittel, um die zugewanderten Menschen besser zu integrieren und in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Einen für 2023 vorhergesagten Zuwachs von über 300.000 Menschen über die Balkan- und Mittelmeerroute seien sonst personell, finanziell und organisatorisch nicht abwickelbar.

Die niedersächsischen Kommunen hätten in der Vergangenheit schutzsuchenden Menschen stets geholfen und wollten dies auch künftig gerne tun. Die Zuwanderung stelle die Kommunen in Niedersachsen aber in der derzeitigen Form vor einen aktuell nicht mehr lösbaren Finanzierungs-, Organisations- und Integrationsdruck. Das Land solle sich beim Bund für eine neue Zuwanderungspolitik einsetzen.

 

6. Mitgliederversammlungen von Vereinen können künftig hybrid stattfinden

Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können.

Eine vorherige Änderung der Vereinssatzung ist dafür nicht mehr erforderlich. Das bewirkt eine Änderung des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vereinsrechts, die Anfang April in Kraft getreten ist. Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings ist dafür in der Regel eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entfällt.

Für hybride Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich.

Für virtuelle Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB).

Die Newsletter-Redaktion
SGK Landesverband Niedersachsen
Dr. Manfred Pühl

manfred.puehl@nullspd.de

 

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