Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 13 des Newsletters der SGK Niedersachsen
(veröffentlicht 15.12.2021):
Inhalt Newsletter 13/2021
- Aufstockung der Schlüsselzuweisungen als finanzielle Kompensation
- Keine Sozialversicherungspflicht für ehrenamtliche BürgermeisterInnen
- ErzieherInnen-Ausbildung (Eckpunkte für eine Neugestaltung der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung)
- Corona-Regelungen für Sitzungen kommunaler Gremien
- Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
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1. Aufstockung der Schlüsselzuweisungen als finanzielle Kompensation
Finanzministerium erhöht die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben in den Jahren 2022 und 2023 um insgesamt etwa 60 Mio. Euro. Betrag dient als anteilige Kompensation der Rückführung von Zuwendungen nach dem Nds. AG SGB II.
Dem lag folgender, von den kommunalen Spitzenverbänden kritisierter Vorgang zugrunde:
Angesichts der äußerst schwierigen Finanzlage der Kommunen aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Land 2020 einen kommunalen Rettungsschirm mit umfangreichen Maßnahmen beschlossen. Zwei Jahre später holt es sich das Geld durch eine Kürzung von Zuweisungen im Sozialbereich nunmehr zurück. Dies ist angesichts des großen Engagements der Gemeinden, Städte und Landkreise zur Bewältigung der Pandemie unverantwortlich.
2. Keine Sozialversicherungspflicht für ehrenamtliche BürgermeisterInnen
Seit Jahren wird vor den Sozialgerichten über die Sozialversicherungspflicht von BürgermeisterInnen in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gestritten.
Der NSGB hat die bisher ergangenen Urteile ausgewertet und empfiehlt, weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für die entsprechenden Funktionsträger abzuführen.
3. ErzieherInnen-Ausbildung (Eckpunkte für eine Neugestaltung der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung)
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), der Deutscher Städtetag (DST), der Deutsche Landkreistag (DLT), der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) setzen sich gemeinsam für eine Neuorganisation der Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher ein. Hierzu haben die fünf Akteure ein gemeinsames Eckpunktepapier entwickelt, das u.a. die Vereinheitlichung der Ausbildungsbedingungen, die Öffnung der Zugangsvoraussetzungen, die Kostenfreiheit der Ausbildung und eine angemessene Ausbildungsvergütung beinhaltet.
In diesem Eckpunktepapier sind u.a. folgende wesentliche Maßnahmen definiert:
- Bundeseinheitlicher Rahmen für die Reform der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung
- Reform der Ausbildungsbedingungen (Kostenfreiheit und angemessene Vergütung)
- Öffnung der Zugangsvoraussetzungen
- Beteiligung der Sozialpartner
Das Eckpunkte-Papier ist anliegend beigefügt:
4. Corona-Regelungen für Sitzungen kommunaler Gremien
– Zugangsbeschränkungen
Wir verweisen auf den anliegenden Erlass des Nds. Innenministers: Erlass des MI Zugangsbeschränkungen 2021
– Neufassung des § 182 NKomVG
Der Landtag hat am 7.12.21 die anliegende Neufassung (Sonderregelung für epidemische Lagen) beschlossen: 182 Abs 1 und 2 NKomVG 2021
Auszug:
Liegen die Voraussetzungen nach (§ 182) Absatz 1 vor, so
1. kann die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung damit einverstanden erklärt haben; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend,
2. kann die Vertretung beschließen, dass der Hauptausschuss längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließt,
3. kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend,
4. kann die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 bis spätestens 12 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode getroffen werden,
5. kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses auf die Beteiligung der beratenden Ausschüsse verzichten, wenn der Hauptausschuss nichts anderes bestimmt,
6. ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht verpflichtet, einem Verlangen auf Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 zu entsprechen,
7. kann in den von § 94 erfassten Angelegenheiten anstelle des Ortsrates die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister und anstelle des Stadtbezirksrats die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister angehört werden.
5. Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Ziel eines im Landtag vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen.
Als Teil eines Maßnahmenpakets ergänzt es die übrigen Steuerungsinstrumente zur Eindämmung von prognostizierten Versorgungslücken mit einer bevorzugten Vergabe von Medizinstudienplätzen an Studierwillige, die sich zu einer hausärztlichen Tätigkeit in mangelversorgten Gebieten verpflichten.
Es wird also eine Landarztquote eingeführt.
Im Ergebnis sollen an den niedersächsischen Hochschulstandorten Hannover, Göttingen und Oldenburg jeweils 20 Medizin-Studienplätze bevorzugt an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich für zehn Jahre verpflichten, nach dem Studium eine hausärztliche Tätigkeit in einer mangelversorgten Region aufzunehmen. (Drucksache 18/10176)
Weitere politische Initiativen:
Erhöhung der Medizinstudienplätze an der European Medical School (EMS) in Oldenburg von 80 auf 120 bis spätestens 2024.
Zur Ermöglichung neuer Versorgungsformen werden – fokussiert auf den ländlichen Raum –pro Haushaltsjahr 2 Millionen Euro für den Aufbau von regionalen Gesundheitszentren vorgesehen.
Die Fördermöglichkeiten für Niederlassungsförderungen im Bereich der Hausärzte im ländlichen Bereich werden weiterfinanziert. Dafür stehen auch in den Jahren 2022 und 2023 jeweils 1 Millionen Euro zur Verfügung.
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Wir wünschen allen SGK-Mitgliedern trotz der widrigen Gesamtumstände ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
Die Newsletter-Redaktion
SGK Landesverband Niedersachsen
Dr. Manfred Pühl