Newsletter 2/2021

Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 2 des Newsletters der SGK Niedersachsen

(veröffentlicht 11.2.2021):

Inhalt Newsletter 2/2021:

  1. Corona-gerechte Anpassung des Kommunalwahlrechts: Bestimmung der Bewerber*innen und Wahl der Delegierten
  2. Aktuelle Corona-Regelungen nach der MP-Konferenz am 10.2.2021
  3. Steuerrecht: Anhebung Ehrenamtspauschale

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1. Corona-gerechte Anpassung des Kommunalwahlrechts: Bestimmung der Bewerber*innen und Wahl der Delegierten

Die kommunale Praxis erwartet dringend neue corona-gerechte Regelungen für die Bestimmung der Bewerber*innen und Wahl der Delegierten. Der Landtag hatte dazu eine Rechtsgrundlage für eine Verordnung geschaffen (siehe sgk-newsletter 12/2020 vom 22.12.2020). Das MI hat nunmehr den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, dem der Landtag voraussichtlich im Plenum 17. – 19.2.21 Februar zustimmen soll.

Mit der Verordnung soll es den Parteien und Wählergruppen ermöglicht werden, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Kommunalwahlen 2021 auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenzversammlungen durchführen zu können.

Aus Gründen des Gleichklanges mit dem Bundeswahlrecht orientiert sich die Verordnung an der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung des BMI vom 28. Januar 2021 für die am 26. September 2021 stattfindende Bundestagswahl.

Im Einzelnen:

Im Wesentlichen wird den Parteien und Wählergruppen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 die Möglichkeit eingeräumt, bei der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber von den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts sowie den eigenen Satzungsbestimmungen nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen abzuweichen. Hierzu sind – wie im Bundeswahlrecht – besondere Regelungen für die Durchführung von Versammlungen mit elektronischer Kommunikation, für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern im schriftlichen Verfahren und für die Schlussabstimmungen vorgesehen.

Danach sollen Versammlungen zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern und Delegierten für die Delegiertenversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können, z. B. über ein Videokonferenzsystem, über das alle teilnehmenden Personen miteinander kommunizieren können. Auch sollen einzelne oder ein Teil der Mitglieder von Parteien oder Wählergruppen im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilnehmen können. Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teil-versammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Bei allen Versammlungsformen mit elektronischer Kommunikation müssen aber das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber*innen sowie die Möglichkeit der Kommunikation der Teilnehmenden gewährleistet werden.

Auch in einem schriftlichen Verfahren sollen Bewerber*innen sowie Delegierte für die Delegiertenversammlungen nach Maßgabe der Verordnung aufgestellt werden können, wenn z. B. Parteien oder Wählergruppen Versammlungen im Wege elektronischer Kommunikation nicht oder nur schwer realisieren könnten oder sie auf solche Verfahren nicht zurückgreifen wollen. Dabei sind auch hier das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber*innen sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber zu gewährleisten.

Die Schlussabstimmung soll durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen können, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Wahlvorschlagsträger nicht vorgesehen sind. Schlussabstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag. Bei der Bewerberaufstellung können elektronische Verfahren zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl der Bewerbungen vor der eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten genutzt werden.

2. Aktuelle Corona-Regelungen nach der MP-Konferenz am 10.2.2021

Wir verweisen auf die anliegende Presseerklärung der Staatskanzlei.

3. Steuerrecht: Anhebung Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die sog. Übungsleiterpauschale von 2.400,00 auf 3.000,00 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720,00 auf 840,00 Euro erhöht. Eine entsprechende Erhöhung der steuerlichen Freigrenzen für Steuerliche Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträger ist bisher nicht vorgenommen worden. Entsprechende politische Initiativen sind ergriffen worden.