Newsletter 6/2020

Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 6/2020 des Newsletters der SGK Niedersachsen

(veröffentlicht 20.5.2020):

Inhalt Newsletter 6/2020:

1. Mai-Steuerschätzung: Steuerausfälle von rd. 1,5 Mrd.€ für die niedersächsischen Kommunen im Vergleich zum Vorjahr

2. Eckpunkte des Kommunalen Solidarpaktes 2020 (sog. Scholz-Plan)

  1. Mai-Steuerschätzung : Steuerausfälle von rd. 1,5 Mrd.€ für die niedersächsischen Kommunen im Vergleich zum Vorjahr

Der niedersächsische Finanzminister teilt mit:

Für die niedersächsischen Gemeinden weist die neue Steuerschätzung Einnahmeeinbrüche aus. Aus der Regionalisierung ergeben sich Rückgänge gegenüber der Oktober 2019-Steuerschätzung in Höhe von 1.122 Millionen Euro im Jahr 2020, 375 Millionen Euro im Jahr 2021, 521 Millionen Euro im Jahr 2022, 488 Millionen Euro im Jahr 2023 und 451 Millionen Euro im Jahr 2024.

Es ergeben sich rechnerisch aus den Mindereinnahmen auf Landesebene auch geringere Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich in Höhe von 536 Millionen Euro (2020), 212

Millionen Euro (2021), 223 Millionen Euro (2022), 156 Millionen Euro (2023) und 132 Millionen Euro (2024).

Der Landeshaushalt kann in diesem Jahr mit insgesamt rund 26,6 Milliarden Euro, im kommenden Jahr mit rund 29,5 Milliarden Euro, 2022 mit 30,2 Milliarden Euro, 2023 mit 31,2 Milliarden Euro und 2024 mit 32,4 Milliarden Euro Steuereinnahmen rechnen. Nach dem Kommunalen Finanzausgleich ergeben sich rechnerisch Rückgänge gegenüber den aktuellen Planungen in Höhe von 2,8 Milliarden Euro in diesem Jahr, 1,1 Milliarden Euro im kommenden Jahr, 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2022, 0,8 Milliarden Euro im Jahr 2023 und 0,7 Milliarden Euro im Jahr 2024.

Mit der aktuellen Steuerschätzung wurden erstmal die Folgewirkungen des Corona-bedingten Wachstumseinbruchs geschätzt. Die durchgreifende wirtschaftliche Problematik der aktuellen Krise besteht darin, dass es anders als bei den meisten früheren großen konjunkturellen Einbrüchen zu einem simultanen Angebots- und Nachfrageschock kommt und dies sowohl auf dem Inlands- als auch den Auslandsmärkten. Das reale Wirtschaftswachstum wird für 2020 mit -6,3 Prozent (ursprüngliche Annahme: 1,0 Prozent) und für 2021 mit 5,2 Prozent (ursprüngliche Annahme 1,3 Prozent) prognostiziert.

Für die Jahre ab 2021 wird die Konjunktur zwar nach der Schätzprognose wieder anziehen, die Folgen des Einbruchs in 2020 wirken jedoch aufgrund der erfolgten Niveauabsenkung fort. Insgesamt kommt es infolge der Corona-Pandemie neben den konjunkturellen Mindereinnahmen auch zu nennenswerten dauerhaften strukturellen Mindereinnahmen. Aufgrund der schweren Abschätzbarkeit des weiteren Pandemieverlaufs und fehlender historischen Erfahrungen mit ähnlichen Situationen ist die aktuelle Projektion mit einem besonders hohen Maß an Unsicherheit verbunden.

Anlage: Steuerschätzung 2020 bis 2024 Gemeindesteuern

  1. Eckpunkte des Kommunalen Solidarpaktes 2020 (sog. Scholz-Plan)

Kompensation der Gewerbesteuerausfälle

Der Bund gewährt den Gemeinden gemeinsam mit den Ländern jeweils zu gleichen Teilen einen pauschalierten Ausgleich für die 2020 durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie zu erwartenden kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer. Diese Maßnahme erstreckt sich auf alle Länder, unabhängig von der Teilnahme an der Kommunalen Altschuldenhilfe.

Die dadurch erreichte Stärkung der durch die COVID-19-Pandemie verschlechterte Finanzsituation der Gemeinden soll zügig nach Inkrafttreten des Kommunalen Solidarpakts noch in diesem Jahr erfolgen.

Diese einmalige Hilfe des Bundes an die Kommunen erfolgt über pauschalierte Zuweisungen. Dies erfordert mit Blick auf Art. 104a Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 GG eine entsprechende Verfassungsänderung.

Kommunale Altschuldenhilfe

Bund und teilnehmende Länder entlasten jeweils zu gleichen Teilen Kommunen mit übermäßigen Liquiditätskrediten im Rahmen einer einmaligen Maßnahme. Alle Länder mit betroffenen Kommunen haben die Möglichkeit zur Teilnahme („opt-in“). Es erfolgt keine Mitfinanzierung durch nicht-teilnehmende Länder.

 Als übermäßig gelten diejenigen Liquiditätskredite einer Kommune zum Stichtag 31. Dezember 2019, die für eigene Zwecke und nicht zur Finanzierung von Investitionen oder anderem Kommunalvermögen verwendet wurden und einen Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner überschreiten.

 Die bereits erfolgten Liquiditätskredit-Entschuldungen durch die Länder Niedersachsen (Zukunftsvertrag), Hessen (Hessenkasse), Saarland (Saarlandpakt) und Brandenburg (Teilentschuldung kreisfreie Städte) werden ebenso wie die Stadtstaaten bei der kommunalen Altschuldenhilfe entsprechend berücksichtigt.

 Die kommunale Altschuldenhilfe erfolgt als zweistufige Schuldübernahme. In einem ersten Schritt übernimmt das Land die übermäßigen Liquiditätskredite seiner Kommunen zu einem Stichtag komplett in seine Schuld. Anschließend übernimmt der Bund vom Land Schulden in Höhe von 50 Prozent der vom Land übernommenen Liquiditätskredite.

 Die an der Entschuldungsmaßnahme teilnehmenden Länder verpflichten sich, einen erneuten Aufbau übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite zu verhindern. Der Rahmen für die hierzu notwendigen Elemente im Haushalts- und Aufsichtsrecht der Länder wird bundesrechtlich festgelegt.

Für die kommunale Altschuldenhilfe bedarf es mit Blick auf Art. 104a Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 GG der Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die einmalige Übernahme von Lan-desschulden sowie der hierauf bezogenen inhaltlich beschränkten Ermächtigung des Bundes für haushaltsrechtliche Anforderungen an die Länder, die den erneuten Aufbau übermäßiger Liquiditätskredite verhindern soll. Die Schuldenbremse wird von der Schuldübernahme nicht berührt und bleibt unangetastet.