Newsletter 5/2020

Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 5/2020 des Newsletters der SGK Niedersachsen

(veröffentlicht 13.5.2020):

Inhalt Newsletter 5/2020:

1. Rettungsschirm für die Kommunen

2. Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 8.5.2020 – Auswahl für kommunalpolitische Tätigkeit

3. Hinweise zu Sitzungen der kommunalen Gremien

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  1. Rettungsschirm für die Kommunen

 

Die Bundes-SGK hat ein Positionspapier vorgelegt:

„Die Kommunen sind es, die den Staat am Laufen halten. Sie leisten mit ihren Gesundheitsämtern und kommunalen Krankenhäuser einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Krise, organisieren den ÖPNV, stellen den Menschen soziale Dienste vor Ort bereit und Vieles mehr.

Die Corona-Krise führt die Welt in eine der größten Rezessionen der Geschichte. Es ist mit erheblichen Steuermindereinnahmen der Kommunen zu rechnen. Hinzu kommen Mehraufwendungen bei Sozialleistungen und den Leistungen im Gesundheitswesen. Zudem bestehen Mindereinnahmen in wichtigen Bereichen der Kommunalwirtschaft, durch fehlende Fahrgasteinnahmen im ÖPNV, geschlossene Kultureinrichtungen, leer stehende Messen. Aktuelle Schätzungen des Deutschen Städtetages gehen – je nach gesamtwirtschaftlicher Entwicklung – von Mehrbelastungen für die Kommunen zwischen 20 und 25 Milliarden Euro für das laufende Jahr 2020 aus.

Es besteht ein akuter Handlungsbedarf. Die Kommunen brauchen einen Rettungsschirm!

Die Handlungsfähigkeit der Kommunen in der Krise, die Investitionsfähigkeit der Kommunen in und nach der Krise müssen gesichert, ein sprunghafter Anstieg der kommunalen Verschuldung vermieden werden.

Eine ausreichende Liquidität der Kommunen muss durchgehend sichergestellt sein. Die Kommunen dürfen jetzt nicht in eine Neuverschuldung gejagt werden. Sonst werden schon morgen die Sparkommissare eine neue Runde von Sparhaushalten einfordern. Statt notwendige Investitionen in die Zukunftsfähigkeit zu tätigen, müssten diese verschoben und zurückgenommen werden. Der notwendigen Wiederankurbelung der Wirtschaft wäre ein Bärendienst erwiesen.

Bund und Länder müssen Soforthilfen für die Kommunen bereitstellen. Dazu gehört auch die Übernahme kommunaler Altschulden. Das beste Konjunktur- und Investitionsprogramm, um dieser Krise zu entkommen, ist die Sicherung der kommunalen Investitionskraft.“

Das vollständige Positionspapier ist einsehbar unter: https://www.bundes-sgk.de/positionspapier-rettungsschirm-kommunen

https://www.bundes-sgk.de/system/files/documents/200506_rettungsschirm_fuer_kommunen_positionspapier_der_bundes-sgk.pdf

2. Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 8.5.2020

– Auswahl für kommunalpolitische Tätigkeit

 

Art. 1 § 1

(5) 1Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und

Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen. 2Auch der Besuch der

Zusammenkünfte und öffentlichen Veranstaltungen nach Satz 1 ist verboten. 3Die Sätze 1

und 2 gelten nicht für Sitzungen der kommunalen Vertretungen, Gremien, Fraktionen und

Gruppen sowie des Landtages und seiner Ausschüsse, Gremien und Fraktionen.

(5 a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können gewählte Gremien von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften sowie von Vereinen, Initiativen oder anderen ehrenamtlichen

Zusammenschlüssen Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen, wenn sichergestellt ist,

dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der

Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht

zum eigenen Hausstand gehört, einhält.

(5 b) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 sind kommunale, politische und wissenschaftliche

Veranstaltungen, insbesondere im Rahmen von Bürger- und Volksbegehren, oder in

Rechtsvorschriften vorgesehene Veranstaltungen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede

Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der

Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht

zum eigenen Hausstand gehört, einhält.

(6) In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten

Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000

oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl

der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. Auch der Besuch der in Satz 1 genannten Veranstaltungen ist verboten.

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Ausdrücklich zulässige Verhaltensweisen

Unter den Voraussetzungen des § 2 (Allgemeine Verhaltensregeln im öffentlichen Raum) zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:

  1. die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des

Niedersächsischen Landtages oder der Landesregierung, als Mitglied des

Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder eines

anderen Landes, als Mitglied kommunaler Vertretungen oder Gremien, als Mitglied des

diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im

Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege.

Der gesamte Text der Verordnung ist abrufbar unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

 

3. Hinweise zu Sitzungen der kommunalen Gremien

Folgende kommunalrechtliche Hinweise geben die  Geschäftsstellen der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen zu Sitzungen der kommunalen Gremien:

  1. Die Geschäftsstellen empfehlen die Tagesordnung von Ratssitzungen sowie der weiteren

Gremien (Fachausschüsse, Ortsräte) auf das unbedingt erforderliche Maß zu

reduzieren.

  1. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit, weil dies das öffentliche Wohl erfordert, kommt aus

unserer Sicht nicht in Betracht. § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG bezieht sich nach den

gängigen Kommentierungen nur auf die in den Sitzungen behandelten Gegenstände,

nicht auf äußere Widrigkeiten. Allerdings sollte darauf geachtet werden, die Empfehlungen

des Robert-Koch-Instituts zu beachten, so dass sowohl zwischen den Ratsfrauen

und Ratsherren als auch im Zuschauerraum der empfohlene Mindestabstand

von einem bis zwei Meter eingehalten wird. Soweit sich das auf das Platzangebot

auswirkt, können zu Beginn der Sitzung Eintrittskarten für die interessierte Öffentlichkeit

nach dem sog. Windhundverfahren ausgegeben werden.

  1. Online- oder Skype-Rats- und Kreistagssitzungen sind im Kommunalrecht nicht vorgesehen.

Entsprechende Beschlüsse sind mangels Rechtsgrundlage nichtig.

  1. Für die Sitzungen des Verwaltungs- bzw. Kreisausschusses besteht die Möglichkeit,

Umlaufbeschlüsse nach § 78 Abs. 3 NKomVG zu fassen. Die Voraussetzungen des

  • 78 Abs. 3 NKomVG (niemand darf widersprechen) sind zu wahren.
  1. Sieht die Geschäftsordnung vor, dass vor jeder Ratssitzung die Ortsräte tagen, könnte

versucht werden, ein Einvernehmen mit den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern

herzustellen, ob die Geschäftsordnung bis zum Abklingen der Krise insoweit

außer Kraft gesetzt werden kann, soweit es keinen konkreten Bedarf für die

Sitzung gibt.

  1. Stellt sich heraus, dass ein Rat/Kreistag nicht beschlussfähig im Sinne von § 65 NKomVG ist, obwohl ein dringender Fall auf der Tagesordnung gestanden hat, könnten die Voraussetzungen für die Eilentscheidungen nach § 89 NKomVG geprüft werden.

Ergänzender Hinweis der SGK zu Nr. 5 (Beteiligung der Ortsräte):

Da sich Kommunen derzeit noch in der Haushaltsaufstellung befinden, wird darauf hingewiesen, dass nach § 93 Absatz 2 Satz 3 NKomVG eine vorherige Anhörung der Ortsräte obligatorisch ist. Ohne rechtswirksame Beteiligung ist der Haushalt nicht genehmigungsfähig.