Newsletter 4/2020

Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 4/2020 des Newsletters der SGK Niedersachsen

(veröffentlicht 31.3.2020):

Inhalt Newsletter 4/2020:

– Vorschriften/Hinweise des Landes Niedersachsen zur Corona-Pandemie (Auswahl)

– Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie

– Hinweise zu Sitzungen der kommunalen Gremien

 

– Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie

Anliegend die VO vom 27.3.2020 Rd7620A1

sowie eine Positivliste des MS für Geschäftsöffnung und soziale Kontakte  Rd8120A1

 

– Hinweise zu Sitzungen der kommunalen Gremien

Folgende kommunalrechtliche Hinweise geben die  Geschäftsstellen der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen zu Sitzungen der kommunalen Gremien:

 

  1. Die Geschäftsstellen empfehlen die Tagesordnung von Ratssitzungen sowie der weiteren

Gremien (Fachausschüsse, Ortsräte) auf das unbedingt erforderliche Maß zu

reduzieren.

  1. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit, weil dies das öffentliche Wohl erfordert, kommt aus

unserer Sicht nicht in Betracht. § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG bezieht sich nach den

gängigen Kommentierungen nur auf die in den Sitzungen behandelten Gegenstände,

nicht auf äußere Widrigkeiten. Allerdings sollte darauf geachtet werden, die Empfehlungen

des Robert-Koch-Instituts zu beachten, so dass sowohl zwischen den Ratsfrauen

und Ratsherren als auch im Zuschauerraum der empfohlene Mindestabstand

von einem bis zwei Meter eingehalten wird. Soweit sich das auf das Platzangebot

auswirkt, können zu Beginn der Sitzung Eintrittskarten für die interessierte Öffentlichkeit

nach dem sog. Windhundverfahren ausgegeben werden.

  1. Online- oder Skype-Rats- und Kreistagssitzungen sind im Kommunalrecht nicht vorgesehen.

Entsprechende Beschlüsse sind mangels Rechtsgrundlage nichtig.

  1. Für die Sitzungen des Verwaltungs- bzw. Kreisausschusses besteht die Möglichkeit,

Umlaufbeschlüsse nach § 78 Abs. 3 NKomVG zu fassen. Die Voraussetzungen des

  • 78 Abs. 3 NKomVG (niemand darf widersprechen) sind zu wahren.
  1. Sieht die Geschäftsordnung vor, dass vor jeder Ratssitzung die Ortsräte tagen, könnte

versucht werden, ein Einvernehmen mit den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern

herzustellen, ob die Geschäftsordnung bis zum Abklingen der Krise insoweit

außer Kraft gesetzt werden kann, soweit es keinen konkreten Bedarf für die

Sitzung gibt.

  1. Stellt sich heraus, dass ein Rat/Kreistag nicht beschlussfähig im Sinne von § 65 NKomVG ist, obwohl ein dringender Fall auf der Tagesordnung gestanden hat, könnten die Voraussetzungen für die Eilentscheidungen nach § 89 NKomVG geprüft werden.