Herzlich Willkommen zur dritten Ausgabe des SGK-Newsletters in diesem Jahr. In dieser Ausgabe geht es unter anderem um die niedersächsische Sportstättenförderung. Außerdem berichtet der Newsletter über den aktuellen Sachstand zur Reform der Grundsteuer. Viel Spaß beim Lesen!
Inhalt newsletter 3/2019
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- Kommunale Sportstättenförderung des Landes 2019
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat eine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus verabschiedet. Sie sieht eine allgemeine Sportförderung für kommunale Einrichtungen in Höhe von 80 Mio.€ vor.
20 Mio. € werden anderweitig für zentrale Sporteinrichtungen und für den Vereinssport vorgesehen. Insbesondere die zusätzliche Förderung des Vereinssports, die neben die allgemeine Sportförderung des Landes treten wird, wurde von den kommunalen Spitzenverbänden deutlich kritisiert.
Die Förderrichtlinie kann über das Internetportal des MI eingesehen und Anträge können gestellt werden.
Schwerpunkt der Förderung werden die Sanierung von multifunktionalen Sporthallen sowie von Hallenschwimmbädern sein. In Fällen, bei denen eine Sanierung nicht wirtschaftlich wäre, ist gemäß der Richtlinie grundsätzlich auch die Förderung eines Ersatzbaus in vergleichbarer Größe möglich. Entscheidungskriterien werden insbesondere das Alter und die Auslastung der Sportstätte, eine Verbesserung des energetischen Zustandes sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Fördergelder sein.
Die Zuwendung des Landes wird in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und soll jeweils mindestens 50.000 Euro betragen. Bei finanzschwachen Kommunen kann der Anteil der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Ausgaben sogar bis zu 80 Prozent betragen. Maximal werden bei Sporthallen 400.000 Euro und bei Hallenschwimmbädern eine Million Euro als Zuwendung gewährt.
Antragsschluss ist für 2019 der 31. Mai 2019. Entschieden wird über die Vergabe der Mittel für 2019 auf der Grundlage der bis dahin vorliegenden Anträge.
Für die Jahre ab 2020 sind die Anträge bis zum 31. März des jeweils laufenden Jahres vorzulegen.
- Sachstand Reform der Grundsteuer
Die Debatte um die Grundsteuerreform geht weiter.
Zwischen Bund und Ländern waren am 1. Februar 2019 Eckpunkte zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts besprochen, aber wohl noch nicht im Konsens abgesprochen worden. Dies zeigten Kommentierungen aus verschiedenen Landesregierungen (auch Niedersachsen), aber auch kritische Anmerkungen aus der Unions-Bundestagsfraktion. Aus der SPD-Bundestagsfraktion war von einer Forderung nach der Aufhebung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter zu hören.
Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) ist kein zeitlicher Spielraum mehr für einen „Neustart“ der Grundsteuerreformdebatte zu sehen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 10. April 2018 bleibt dem Gesetzgeber nur noch bis Ende diesen Jahres Zeit, um eine Reform legislativ zu beschließen, ansonsten kann die Grundsteuer bereits ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erhoben werden. Die Fristen dulden also keine Verzögerungen mehr, einen auch nur zeitweisen Ausfall der Grundbesteuerung darf es nicht geben.
Nicht zuletzt mit Blick auf das Urteil des BVG muss man davon ausgehen, dass das zukünftige Bewertungs- und Grundsteuermodell nicht ganz ohne eine Wertorientierung verfassungsfest ausgestaltbar ist. Die in den Eckpunkten vom 1. Februar 2019 vorgesehenen grundsätzlichen Kriterien zur Ausgestaltung der Bewertung (Grundstücks- und Gebäudeflächen, Baujahr, Bodenrichtwert, durchschnittliche Nettokaltmiete nach dem Mikrozensus) sind grundsätzlich nachvollziehbare Ausgangspunkte für die vorzunehmenden Bewertungen. Gegenüber bisher diskutierten Reformmodellen stellen sie eine Verwaltungsvereinfachung dar, was für die erfolgreiche Umsetzung der Grundsteuerreform sowohl legislativ, als auch administrativ zu begrüßen ist.
Zur Frage der Auswirkungen auf Mieter und die Umlegbarkeit der Grundsteuer stellt der DStGB fest, dass die Mieten für Wohnungen in den Städten nicht wegen der Grundsteuer hoch sind, sondern wegen des teilweise dramatischen Wohnungsmangels. Der Bund kann über die Betriebskostenverordnung regeln, ob und inwieweit die Grundsteuer vom Eigentümer auf die Mieter umgelegt werden kann. Gleichwohl muss allen bewusst sein, dass die Grundsteuer mittelfristig dann eben nicht mehr über die Nebenkosten, sondern direkt über die Miete durch Mieterhöhungen „umgelegt“ werden könnte, dann allerdings nicht mehr auf den Cent genau und nachvollziehbar. Grundsätzlich muss an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Belastung des Mieters durch die Grundsteuer gering ist und sie auch bei Stadtwohnungen durchschnittlich bei unter 20 Cent/qm liegt. Das zeigt: Die Grundsteuer ist für die Kosten des Wohnens nur ein kleiner Nebenfaktor.
Um Mieten abzusenken müssen in erster Linie das Wohnungsangebot ausgebaut und die ländlichen Räume, gerade auch mobilitätstechnisch, attraktiver werden. Nur so kann es gelingen, das Wohnen wieder bezahlbarer zu machen.
Auf der anderen Seite sind die Kommunen von der Grundsteuer abhängig, ohne das Aufkommen aus der Grundsteuer wären nahezu alle Städte und Gemeinden wieder in tiefroten Zahlen. Die verfassungsrechtlich abgesicherte kommunale Selbstverwaltung wäre in finanzschwachen Gemeinden, wo das Grundsteueraufkommen teilweise über 30 Prozent der Steuereinnahmen ausmacht, bei einem Ausfall de facto abgeschafft.
Abschließend weist der DStGB nochmals darauf hin, dass die Reform der Grundsteuer aufkommensneutral gestaltet werden soll und auch erfolgen wird, also kein höheres Aufkommen als die bisherigen rund 14 Mrd. Euro angestrebt wird. Gleichwohl wird eine Reform mit Belastungsverschiebungen im Einzelfall einhergehen müssen. Dies ist unvermeidbar, schließlich geht es ja nach der Entscheidung des BVG gerade darum, ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem zu schaffen. Auch ist entschieden der Befürchtung entgegenzutreten, dass die Städte und Gemeinden die Reform nutzen werden, um ihr Grundsteueraufkommen zu erhöhen. Die kommunalen Entscheidungsträger gehen verantwortungs- und pflichtbewusst mit dem gemeindlichen Hebesatzrecht um!
- Tageseinrichtungen für Kinder: Staffelgebot bei Erhebung von Entgelten
Der Landesgesetzgeber hat grundsätzlich über eine Beitragsfreiheit in Kindertagesstätten entschieden.
Soweit weiterhin Beiträge erhoben werden (z.B. in kommunalen Kindergärten oder in Einrichtungen freier Träger), ist durch das sog. Gute-Kita-Gesetz vorgeschrieben, dass weiterhin das Staffelgebot zu beachten ist.
- Ehrenamt und Einkommensteuer: Merkblatt
Anliegend beigefügt ist ein aktualisiertes Merkblatt des Nds. Finanzministeriums ( 36 Seiten).
Wir verweisen insbesondere auf Kapitel VI (Seiten 20 ff.): dort wird auf die Frage eingegangen, wie Aufwandsentschädigungen kommunaler Mandatsträger besteuert werden.
Ehrenamt_und_Einkommensteuer_Anlage
- Kommunalbeirat der SPD zum Konzept „Arbeit – Solidarität – Menschlichkeit: Ein neuer Sozialstaat für eine neue Zeit“
Es wird auf anliegende Resolution des Kommunalbeirats verwiesen.
Konzept_neuer_Sozialstaat_2-2019