
Inhalt newsletter 6/2018
- Auf zum Kommunal-Radkongress am 19. September nach Göttingen!
- Bewertung des kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen
- Innerstädtisches Verkehrswesen
Lärmminderung/Modellversuch 30 km/h an Hauptverkehrsstraßen - Neuregelung: Sprachförderung in Kindergärten
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1. Auf zum Kommunal-Radkongress am 19. September nach Göttingen!
Radfahren ist im Trend. Eine bessere Förderung des Radverkehrs wird im Zuge der Klimaschutz- und Luftreinhaltedebatte gefordert. Leihräder werden in immer mehr Städten in großen Stückzahlen bereitgestellt und der Online-Handel lässt den Lieferverkehr wachsen. Dies erfordert Innovationen der Radverkehrsförderung.
Wie kann der begrenzte öffentliche Straßenraum besser genutzt werden?
Welche Rolle kann das Fahrrad im Bereich der Pendlermobilität und beim Lieferverkehr übernehmen?
Wie kann der Radverkehr sicherer und damit attraktiver werden?
Dies soll im Rahmen des 3. Deutschen Kommunalradkongresses diskutiert werden. Der Kongress steht unter dem Motto „Innovativer Radverkehr in den Kommunen“ und richtet sich an Entscheider und Fachleute aus Städten, Gemeinden und Landkreisen.
Anliegend beigefügt ist das Programm (Rad Programm). Es wird eine Teilnahmegebühr erhoben. Eine Anmeldung ist erforderlich (siehe Link).
2. Bewertung des kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen
Das Niedersächsische Finanzministerium hat mit Stand Juni 2018 den jährlichen Bericht über die Entwicklung der Finanz- und Haushaltslage des Landes und seiner Kommunen vorgelegt. Mit diesem Bericht erfüllt die Landesregierung ihre Verpflichtung, regelmäßig die Frage nach der Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung im Verhältnis zur Finanzlage des Landes Niedersachsen zu beantworten. Der Bericht dient als Entscheidungshilfe im Verfahren zur Aufstellung des Landeshaushalts 2019 und zur Aufstellung der Mittelfristigen Finanzplanung 2018 – 2012.
Das Finanzministerium kommt (wiederum) zu dem Schluss, dass die Finanzentwicklung sowohl in den vergangenen Jahren wie auch aktuell für Land und Kommunen im Einklang mit den für die Verteilungssymmetrie festgelegten Grundsätzen steht. Vor dem Hintergrund der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Landes- und Kommunalaufgaben wird die vom Staatsgerichtshof geforderte Verteilungssymmetrie der finanziellen Ausstattung von Land und Kommunen zur Aufgabenerledigung eingehalten.
Es bestehe daher keine Veranlassung, grundsätzliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Steuerverbundmasse oder in der Höhe der Steuerverbundquote vorzunehmen.
3. Innerstädtisches Verkehrswesen:
Lärmminderung/Lärmaktionspläne
Mit Erlass vom 16. April 2018 hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) ca. 520 niedersächsische Kommunen dazu verpflichtet, bis zum 18. Juli 2018 sog. Lärmaktionspläne zu erstellen und diese beim MU abzuliefern. Der Nds. Städtetag (NST) weist darauf hin, dass dieser Termin nicht einzuhalten ist. Der NST hat die Landesregierung daher aufgefordert, den von der Lärmaktionsplanung betroffenen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden eine angemessene Frist von mindestens 12 Monaten für die Erstellung und Ablieferung der Lärmaktionspläne einzuräumen.
Weiterhin fordert der NST die Landesregierung auf, die von den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden in ihren Lärmaktionsplänen erarbeiteten Maßnahmen auch umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Lärmminderung an Landesstraßen. Das Land muss hierfür Gelder in ausreichender Höhe bereitstellen.
Bei Bundes(fern)straßen muss sich die Landesregierung beim Bund für die Bereitstellung von ausreichenden Mittel zur Umsetzung der in den Lärmaktionsplänen an Bundes(fern)straßen beschlossenen Maßnahmen einsetzen. Hintergrund dieser Forderung ist, dass sich im Nachgang der Lärmaktionsplanung im Jahre 2013 gezeigt hat, dass die meisten der in den Lärmaktionsplänen ausgearbeiteten Maßnahmen von der zuständigen Straßenbauverwaltung des Landes und des Bundes nicht umgesetzt wurden.
- Modellversuch 30 km/h an Hauptverkehrsstraßen
Wir haben dazu in sgk-newsletter 8/2017 Nr. 4 berichtet.
Es haben insgesamt 43 Kommunen mit zum Teil mehreren Streckenabschnitten fristgemäß ihr konkretes Interesse bekundet. Davon erfüllen 18 Kommunen die Mindestanforderungen gemäß der Leistungsbeschreibung.
Die anderen 25 Bewerbungen können im weiteren Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden.
Die entsprechenden Listen über die zugelassenen und nicht zugelassenen Kommunen sind anliegend(Rd10018A) beigefügt.
Die endgültige Entscheidung, welche Strecken in welchen der zum weiteren Verfahren zugelassenen Kommunen konkret in das Projekt einbezogen werden, steht noch aus, mit einer Entscheidung ist im 4. Quartal 2018 zu rechnen.
4. Neuregelung: Sprachförderung in Kindergärten
Für die Sprachbildung und Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen stellt das Land zukünftig jährlich 32,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Träger können somit zum 1. August 2018 zusätzliches pädagogisches Fachpersonal unbefristet einstellen; vorhandene Fachkräfte können ihre Verfügungs- und Leitungszeiten aufstocken. Durch die Neuausrichtung der vorschulischen Sprachförderung werden insgesamt rund 14.000 Lehrerstunden frei, die ab dem neuen Schuljahr wieder für die Arbeit in den Grundschulen eingesetzt werden können. Über die neue Förderrichtlinie „Brücke" werden zudem 10 Millionen Euro für besonders innovative Kooperationsprojekte zwischen Kita und Grundschule bereitgestellt. Die Zusammenarbeit von Kita und Grundschule soll mit dem Projekt gefördert werden.
Nähere Erläuterungen:
Mit der Novelle des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) ist die Sprachförderung faktisch kommunalisiert worden. Konkret müssen die Träger der Tageseinrichtungen ab 1.8.2018, neben der traditionell schon immer in der Tageseinrichtung angebotenen Sprachförderung, auch die bisher den Grundschulen obliegenden Funktionen zu übernehmen.
Damit liegt nun die Verantwortung für die Sprachförderung im Elementarbereich für alle Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, ab dem 01.08.2018 bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Sicherstellung der alltagsintegrierten Förderung sprachlicher Kompetenz gem. § 18 a Abs. 1 Satz 1 KiTaG) und den Trägern der
Kindertageseinrichtungen (Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 Sätze 3 bis 5 KiTaG).
Zur Sicherstellung dieser Aufgabe stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf Antrag und bei Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzepts Mittel im Umfang von insgesamt 32,545 Mio. Euro je Kindergartenjahr zur Verfügung, die nach folgendem Verteilungsschlüssel auf die örtlichen Träger verteilt werden:
jeweils zur Hälfte
1. aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers betreut werden, an der landesweiten Gesamtzahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung betreut werden, sowie
2. aus dem Anteil der Zahl der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Tageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.
Da die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 Sätze 3 bis 5 KiTaG bereits zum 01.08.2018 gesetzliche Aufgaben der Kindertageseinrichtungen sein werden, es jedoch kaum möglich sein wird, einen Antrag unter Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzepts bis zum 01.08.2018 stellen zu können, wird es die Möglichkeit geben, auch ohne Antrag und ohne Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzepts zeitnah Abschlagszahlungen auf die besondere Finanzhilfe nach § 18 a KiTaG zu erhalten.
Vom MK sind die Grundschulen aufgefordert worden, den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Kindertageseinrichtungen Informationen zu der Anzahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf zur Verfügung zu stellen, so dass diese ggf. im Rahmen der noch zu vereinbarenden regionalen Sprachförderkonzepte berücksichtigt werden können. Diese Informationen wurden durch die Grundschulen im Rahmen der Schulanmeldung im Mai 2018 letztmalig erhoben.
Anhang: