
Herzlich willkommen zur Ausgabe Nr. 5/2016 des newsletters der SGK Niedersachsen (veröffentlicht 16.6.2016)
Entschädigung der kommunalen Abgeordneten
Die vom Niedersächsischen Innenministerium einberufene Kommission aus sachverständigen Personen hat ihre Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigungen der Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen vorgelegt.
Die Empfehlungen geben den Kommunen Hinweise unter anderem zu Sitzungsgeld, Fahrkosten oder Verdienstausfall.
Hinsichtlich der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen empfiehlt die Kommission Höchstbeträge, die nach Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise gestaffelt sind. Im Vergleich zu den im Jahr 2011 ausgesprochenen Empfehlungen hat die Kommission die Höchstbeträge jetzt maßvoll erhöht.
Der SGK-Landesvorstand schließt sich den Empfehlungen der Kommission an und empfiehlt, schon jetzt vor Beginn der Wahlperiode 2016 – 2021 die Entschädigungssatzungen entsprechend anzupassen.
Die Empfehlungen sehen vor:
1. Aufwandsentschädigung für Ratsherren und Ratsfrauen der Gemeinde-, Stadt- oder Samtgemeinderäte sowie für Mitglieder von Orts- oder Stadtbezirksräten
Die Aufwandsentschädigung (ohne Kosten einer Kinderbetreuung und Fahrkosten) sollte im Monat folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
Gemeinden oder Samtgemeinden
bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner 260 EUR (2011: 240)
30 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohner 340 EUR (2011: 320)
150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner 450 EUR (2011: 420)
über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner 510 EUR (2011: 480)
Die Höchstbeträge gelten sowohl in Fällen der vollständigen Zahlung als Monatspauschale als auch in Fällen der ganz- oder teilweisen Zahlung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld. Bei der Zahlung als Sitzungsgeld ist hinsichtlich der Höchstbeträge von vier Sitzungen im Monat auszugehen.
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sollte die Aufwandsentschädigung 50 % der für Gemeinden oder Samtgemeinden mit der gleichen Einwohnerzahl geltenden Höchstbeträge nicht überschreiten.
Für die Mitglieder von Ortsräten und Stadtbezirksräten sind höchstens 25 % der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete in Gemeinden oder Samtgemeinden gleicher Größenordnung als angemessen anzusehen.
2. Aufwandsentschädigung für Abgeordnete der Kreistage und der Regionsversammlung
Die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten der Kreistage (ohne Kosten einer Kinderbetreuung und Fahrkosten) sollte im Monat folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
Landkreise
bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner 320 EUR (2011: 300)
über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner 430 EUR (2011: 400)
Region Hannover 580 EUR (2011: 550)
Die Höchstbeträge gelten wiederum sowohl in Fällen der vollständigen Zahlung als Monatspauschale als auch in Fällen der ganz- oder teilweisen Zahlung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld. Bei der Zahlung als Sitzungsgeld ist hinsichtlich der Höchstbeträge von drei Sitzungen im Monat auszugehen.
3. Höhere Aufwandsentschädigung für Abgeordnete sowie für Mitglieder von Orts-oder Stadtbezirksräten mit besonderen Funktionen (unverändert gegenüber 2011)
Eine höhere Aufwandsentschädigung für Abgeordnete mit besonderen Funktionen in Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover sollte
— für Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und für Fraktionsvorsitzende das 2 ½-Fache
— für Mitglieder des Hauptausschusses das 2-Fache sowie
— für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertretung und ggf. für Ausschussvorsitzende das 1 ½-Fache der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten der Vertretung der Kommune nicht überschreiten.
Die newsletter-Redaktion
SGK Landesverband Niedersachsen
Dr. Manfred Pühl
manfred.puehl@nullspd.de